Präambel
Cannabis Social Clubs (CSC) sind als Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzern konzipiert,
die in Ländern, in denen der Anbau von Cannabis legalisiert ist, ihren Eigenbedarfsanbau

gemeinschaftlich organisieren. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Anbau von THC-
haltigem Hanf, auch für den Eigenbedarf, gegenwärtig verboten. Der CSC Stuttgart Green

Paradies setzt sich daher für die Legalisierung des Konsums und des Anbaus von Cannabis
zum Eigenbedarf ein, betont jedoch, dass bis zur gesetzlichen Änderung keinerlei
Anbauaktivitäten unternommen oder gefördert werden. Der Verein engagiert sich stattdessen
für eine verantwortungsbewusste Drogenpolitik, Jugend- und Verbraucherschutz, sowie für
Aufklärung und Prävention im Umgang mit Cannabis.
In diesem Sinne gibt sich der Cannabis Social Club Stuttgart Green Paradies seine Satzung.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Cannabis Social Club Stuttgart Green Paradies“. Nach
Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart und wurde am 06.03.2024 errichtet.
3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Ziel des Vereins ist der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf
seiner Mitglieder unter legalen Bedingungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Damit soll den Mitgliedern ein kostengünstiger Zugang zu unterschiedlichen Sorten
Cannabis ermöglicht werden. Der Verein setzt sich für ein Ende der
Drogenprohibition und für die Schaffung regulierter Märkte, insbesondere für
regulierte Cannabis-Märkte und die dafür notwendigen Gesetzesänderungen und
gesellschaftlichen Veränderungen, ein. Zur Zeit der Gründung des Vereins ist es
illegal, Cannabis zu produzieren und weiterzugeben. Der Verein und die Mitglieder
arbeiten aktiv im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine Legalisierung von Cannabis,
mit der Möglichkeit des Eigenanbaus und der vereinsrechtlichen Organisation als
Ziel. In diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit. Jugendschutz,
Verbraucherschutz und der Schutz öffentlicher Räume sind dem Verein ein
besonderes Anliegen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins
ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens durch die Aufklärung über
Cannabis in Bezug auf Jugendschutz, Verbrauchersicherheit und den
verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis sowie die Unterstützung von Forschung
und Bildung in diesem Bereich. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch:

• Durchführung von Informationsveranstaltungen und Workshops,
• Unterstützung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben,
• Zusammenarbeit mit medizinischen Einrichtungen und
Selbsthilfegruppen,
• Engagement für den Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz im
Kontext des Cannabis-Anbaus.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen.
7. Die Mitglieder des Vorstands sowie aktive Vereinsmitglieder, die in besonderem
Maße zur Erreichung der Ziele des Vereins beitragen, können für ihren Arbeits- oder
Zeitaufwand angemessene Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf
nicht unangemessen hoch sein und muss im Einklang mit der gemeinnützigen
Zielsetzung des Vereins stehen. Bei der Festlegung der Vergütungen sind die
finanzielle Lage des Vereins, die Art und der Umfang der geleisteten Arbeit sowie die
üblichen Vergütungen für vergleichbare Tätigkeiten in Betracht zu ziehen. Jegliche
Vergütungen an Vorstandsmitglieder und aktive Vereinsmitglieder bedürfen der
Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.“
8. Der Verein distanziert sich ausdrücklich von illegalen Anbau- oder Konsumaktivitäten
und setzt sich für einen verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis ein.

§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Überschüsse
und Spenden dienen der Verwirklichung der in § 2 genannten Ziele. Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Cannabis Social Club Stuttgart Green Paradies können alle natürlichen
Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und einen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nachweisen können. Die Mitgliedschaft setzt voraus,
dass die Interessenten die Ziele und Bestrebungen des Vereins unterstützen und sich aktiv für
eine verantwortungsvolle und gesetzeskonforme Auseinandersetzung mit Cannabis einsetzen.
1. Die Mitgliedschaft im Verein setzt den Nachweis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen
Aufenthalts in Deutschland voraus. Sollte ein Mitglied seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgeben, so endet die Mitgliedschaft
automatisch zu dem Zeitpunkt, zu dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in
Deutschland aufgegeben wird.
2. Der Vorstand ist berechtigt, den Nachweis des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen
Aufenthalts in Deutschland zu jedem Zeitpunkt zu verlangen. Die Nichterbringung des
Nachweises kann zur sofortigen Beendigung der Mitgliedschaft führen.
3. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Mitgliedschaft
ausgeschlossen. Der Verein setzt sich aktiv für den Jugendschutz ein und unterstützt
keine Mitgliedschaft von Minderjährigen.

4. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Gegen eine
Ablehnung des Antrags durch den Vorstand kann der Antragsteller die Entscheidung zur
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bringen, welche endgültig über die
Mitgliedschaft entscheidet.

5. Fördermitgliedschaft: Alle neuen Vereinsmitglieder erhalten zunächst den Status
eines Fördermitgliedes. Fördermitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen und Anträge gegenüber dem Vorstand sowie der

Mitgliederversammlung zu stellen. In der Mitgliederversammlung besitzen sie Rede-
und Antragsrecht, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.

6. Vollmitgliedschaft (aktive Mitgliedschaft): Die Vollmitgliedschaft wird durch aktive
Mitarbeit im Verein und auf schriftlichen Antrag erlangt. Dieser Antrag bedarf der

schriftlichen Zustimmung des aktiven Vorstandes. Alle Vollmitglieder sind stimm- und
antragsberechtigt und tragen somit eine größere Verantwortung für die Gestaltung
und Entwicklung des Vereins.
7. Übergang von Fördermitgliedschaft zu Vollmitgliedschaft: Mitglieder, die sich aktiv am
Vereinsleben beteiligen und einen Beitrag zur Erreichung der Vereinsziele leisten
möchten, können die Umwandlung ihrer Fördermitgliedschaft in eine
Vollmitgliedschaft beantragen. Der Antrag wird vom Vorstand geprüft und
entschieden.
8. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder
sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu
Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung: Jedes Mitglied hat das Recht, in der
Mitgliederversammlung seine Stimme abzugeben. Beschlüsse werden, sofern nicht
anders in der Satzung vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst.
2. Vereinsaktivitäten: Mitglieder haben das Recht, an allen öffentlichen Veranstaltungen und
Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und die Angebote des Vereins im Rahmen der
Satzungszwecke zu nutzen.
3. Informationsrecht: Jedes Mitglied hat das Recht, vom Vorstand Informationen über die
Vereinsangelegenheiten zu verlangen, insbesondere über die Ergebnisse der
Mitgliederversammlung und die Vereinsfinanzen.
4. Beitragszahlungen: Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge
pünktlich zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
5. Einhalten der Satzung, Beschlüsse und gesetzlicher Vorgaben: Mitglieder verpflichten
sich, die Satzung des Vereins, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Vorstands sowie alle gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die zum Schutz von
Minderjährigen und die Abstandsregelungen zu Einrichtungen für Minderjährige sowie
die gesetzlichen Bestimmungen im Umgang mit Cannabis, zu beachten und nach diesen
zu handeln.
6. Förderung des Vereinszwecks: Die Mitglieder sind angehalten, den Vereinszweck aktiv
zu unterstützen und sich nach Möglichkeit an den Aktivitäten des Vereins zu beteiligen.
Dazu gehört auch die positive Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit.
7. Respektvolles Verhalten: Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich untereinander und
gegenüber Dritten mit Respekt und Anstand zu verhalten. Diskriminierendes,
rassistisches oder sonst wie schädigendes Verhalten wird nicht toleriert und kann zu
Sanktionen führen.

8. Vertraulichkeit: Mitglieder müssen vertrauliche Informationen, die sie durch ihre
Mitgliedschaft erhalten und die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, geheim
halten.
9. Mitteilungspflicht bei Änderung persönlicher Daten: Jedes Mitglied ist verpflichtet,
dem Verein unverzüglich jede Änderung seiner persönlichen Kontaktdaten,

einschließlich Wohnadresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, mitzuteilen. Diese
Mitteilung ermöglicht dem Verein eine effiziente Kommunikation und gewährleistet,
dass alle Mitglieder über wichtige Informationen und Ereignisse rechtzeitig informiert
werden.“
§ 6 Organe des Vereins
Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Vereinsorgane umfassen auch die Compliance und
das Risikomanagement, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften und die Förderung eines verantwortungsvollen Umgangs mit Cannabis.
Die Organe des Vereins sind:
• Mitgliederversammlung,
• Vorstand,
• Anbaurat.
§ 7 Compliance und Risikomanagement
1. Die Vereinsorgane, bestehend aus der Mitgliederversammlung, dem Vorstand und
dem Anbaurat, tragen gemeinsam die Verantwortung für die Einhaltung aller
gesetzlichen Vorschriften, die den Betrieb des Vereins und seine Aktivitäten betreffen.
Dies umfasst insbesondere das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), das
Jugendschutzgesetz (JuSchG) sowie alle weiteren relevanten Rechtsnormen und
Verordnungen.
2. Der Vorstand ist verpflichtet, ein Compliance-Management-System zu etablieren, das
sicherstellt, dass:
Alle Aktivitäten des Vereins im Einklang mit den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen
stehen.
Risiken, die sich aus der Vereinstätigkeit ergeben, identifiziert, bewertet, überwacht und
gesteuert werden.
Schulungen und Informationsveranstaltungen für Mitglieder und Mitarbeiter bezüglich
des verantwortungsvollen Umgangs mit Cannabis und den rechtlichen
Rahmenbedingungen regelmäßig durchgeführt werden.
3. Der Vorstand bestellt einen Compliance-Beauftragten, der direkt an ihn berichtet und für
die Überwachung und Durchführung des Compliance-Management-Systems zuständig
ist. Der Compliance-Beauftragte ist Ansprechpartner für alle Mitglieder und Mitarbeiter

bei Fragen zur Rechtskonformität.Der Anbaurat arbeitet eng mit dem Compliance-
Beauftragten zusammen, um sicherzustellen, dass die Anbauaktivitäten, sofern und

sobald gesetzlich erlaubt, den höchsten Standards der Sicherheit und Qualität
entsprechen und keine rechtlichen oder sozialen Risiken bergen.

4. Die Mitgliederversammlung wird regelmäßig über die Compliance-Maßnahmen,
identifizierte Risiken und die Wirksamkeit des Risikomanagements informiert. Jedes
Mitglied hat das Recht und die Pflicht, auf mögliche Compliance-Verstöße oder
Risiken hinzuweisen.
5. Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder interne Richtlinien des Vereins führen
zu angemessenen Maßnahmen, die je nach Schwere des Verstoßes von Warnungen
bis zum Ausschluss aus dem Verein reichen können.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von
dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine
Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.

Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
1. die Wahl des Vorstandes und des Anbaurats in geheimer Wahl,
2. die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit,
3. die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans,
4. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
5. die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes,
6. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
7. der Erlass der Beitragsordnung und des Vereinszuschlages für Cannabisprodukte, die
nicht Bestandteil der Satzung sind,
8. die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus
Aufgaben seitens des Vereins,
9. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins,
Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen.
Die Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Die
Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die
Geschäftsstelle.
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung),
ansonsten soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25 % der Mitglieder des Vereins
diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen.
Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags
stattzufinden. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Beschlüsse und den
wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der
Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.
Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens
vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen
Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen
Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss herstellen.
§ 9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Schatzmeister/in Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. .
Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen
beschließen, dass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von Beisitzern/innen zu erweitern
ist.
Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame Zeichnung
durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre, und eine Wiederwahl ist möglich.
Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
einberufen.

Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die
seines Stellvertreters.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer
sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem
anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben
Die Sitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine
Vertraulichkeit verlangen.
Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen. Die Beschlüsse sind
schriftlich zu protokollieren, und die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
§ 10. Der Anbaurat
Der Anbaurat besteht aus mindestens drei und höchstens acht gewählten Mitgliedern.
Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu
entsenden.
Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mindestens zwei Jahre gewählt.
Die Aufgaben des Anbaurats sind:
• a) Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus,
• b) Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden
Mitgliedern,
• c) Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte.

Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein
Protokoll angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.
Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
Solange der Anbau rechtlich noch nicht möglich ist, kann die Mitgliederversammlung durch
Beschluss auf die Wahl eines Anbaurates verzichten.
§ 11 Satzungsänderung und Auflösung
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet
die Mitgliederversammlung.
Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der
Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten
Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder.
Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Änderungen oder Ergänzungen der
Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand
umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind
den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft. Die Satzung

wurde in der Gründungsversammlung am 06.03.2024 verabschiedet.